Wie bereits angekündigt, wurde im Zuge des neuen Bilanzgesetzes eine Geburtenprämie eingeführt. Am 04. Mai 2017 startet sie endlich nach langem Warten.
Bei der Geburtenprämie handelt es sich um eine einmalige Zahlung von 800Euro, welche im Verhältnis zu der Anzahl der geborenen bzw. adoptierten oder anvertrauten Kinder ausgezahlt wird.
Um in den Genuss der Auszahlung zu kommen, muss eines der folgenden Ereignisse seit dem 01. Jänner 2017 eingetroffen sein:
- Vollendung des siebten Schwangerschaftsmonats;
- Geburt, auch bei Frühgeburten vor Beginn des achten Schwangerschaftsmonats;
- Nationale oder internationale Adoption eines Minderjährigen;
- Nationale oder internationale Anvertrauung.
Die Geburtenprämie ist nicht einkommensgebunden und wird an alle Familien mit Wohnsitz in Italien, italienischen Staatsbürgern oder EU- Bürgern und nicht EU-Bürgern mit Flüchtlingsstatus sowie nicht EU- Bürgern mit langer Aufenthaltsgenehmigung gewährt.
Das Gesuch kann ab dem siebten Schwangerschaftsmonat gestellt werden. In diesem Fall muss eine ärztliche Bestätigung der Schwangerschaft beigelegt werden. Wird der Antrag erst nach der Geburt, aber spätestens innerhalb vom ersten Lebensjahr des Kindes eingereicht, so reicht eine Eigenerklärung der Mutter aus. In jedem Fall muss das INPS Formular SR 163, mit welchem die eigene Bank den IBAN des Antragstellers bestätigt, beigelegt werden.
Der Antrag kann ausschließlich auf elektronischem Weg eingereicht werden. Jeder Bürger hat die Möglichkeit über seinen persönlichen INPS Pin oder alternativ über ein Patronat das Gesuch dem INPS zu übermitteln. Die Mitarbeiter des Patronates ENAPA in den SBB Bezirksbüros stehen allen Betroffenen kostenlos für die Antragstellung zur Verfügung.